§ 1 Name und Geltungsbereich

1. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmbezirkes Nordwestfalen e.V.. Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend im Schwimmbezirk Nordwestfalen, nachstehend Schwimmjugend genannt, geregelt.

2. Die Schwimmjugend ist die Jugendorganisation des Schwimmbezirk Nordwestfalen, nachstehend Bezirk genannt.

3. Die Jugendabteilungen der Schwimmvereine und Schwimmabteilungen, nachstehend Vereine genannt, des Bezirkes bilden die Schwimmjugend.

4. Die Schwimmjugend ist ein Organ des Bezirks.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft der Schwimmjugend sind die Jugendabteilungen der dem Bezirk angeschlossenen Vereine. Sie werden durch die von der Jugend der Vereine gewählten Jugendwartinnen und Jugendwarte vertreten.

 

§ 3 Grundsätze

Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Bezirks zufließenden Mittel.

 

§ 4 Aufgaben

a) Pflege und Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit

b) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung

c) Zusammenarbeit mit Elterhaus und Schule

d) zeitgemäße Jugendpflege

e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

f) Pflege internationaler Verständigung

g) Förderung von Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Vereine

 

§ 5 Organe

Die Organe der Schwimmjugend sind:

· Der Jugendtag

· Der Jugendausschuss

Die Schwimmjugend wird vertreten durch den 1. und / 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend oder einen vom Vorsitzenden delegierten Jugendausschussmitarbeiter.

 

§ 6 Jugendtag

1. Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend. Seine Aufgaben sind insbesondere die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.

2. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte umfassen:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

b) Wahl der Mandatsprüfungskommission

c) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden der Schwimmjugend und der Jugendausschussmitglieder

d) Bericht der Mandatsprüfungskommission

e) Genehmigung der Jahresrechnung des vergangenen Jahres

f) Entlastung der / des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend

g) Wahl der / des 1. und 2. Vorsitzenden der Schwimmjugend

h) Verabschiedung des Haushaltes für das laufende Jahr

i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

j) Verschiedenes

k) Vergabe des Ausrichters für den nächsten Jugendtag

3. Die Jugendtag besteht aus den von den Jugendabteilungen der Vereine gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern und den Mitarbeiter des Jugendausschusses.

4. Die Jugendabteilungen der Vereine werden durch 1 Stimme für je angefangene 100 Mitglieder (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre) vertreten.

5. Die Vereine haben die Pflicht, am Jugendtag teilzunehmen. Bei Verhinderung muss der Jugendausschuss schriftlich informiert werden. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Liegt eine Abmeldung bei der Stimmkartenausgabe nicht vor, ist zu Gunsten der Schwimmjugend des Bezirks ein Förderbetrag (das vom Jugendtag festgesetzte Bußgeld) an die Bezirkskasse zu entrichten.

6. Die gewählten und berufenen Mitarbeiter des Jugendausschusses sind auf dem Jugendtag stimmberechtigt

7. Der Jugendtag muss 1 x jährlich zusammentreten. Über Termin und Ort entscheidet der Jugendausschuss, wenn der Jugendtag keine andere Regelung getroffen hat.

8. Der Jugendtag ist von der / dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend durch Veröffentlichung im Amtsblatt und / oder Infobrief an die offizielle Vereinsadresse mindestens 6 Wochen vorher einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

9. Auf Antrag eines Viertels der Jugendabteilungen der Vereine des Bezirks oder auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen durch die / den 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend einzuberufen. Dabei ist eine Einladungsfrist von mindestens 17 Tagen einzuhalten (Poststempel).

10. Anträge zum Jugendtag können von den Jugendabteilungen der Vereine, vom Jugendausschuss und vom Bezirksvorstand gestellt werden. Sie sind der / dem 1. Vorsitzenden der Schwimmjugend mindestens 4 Wochen vor dem Jugendtag schriftlich mit Begründung zuzustellen.

11. Der Jugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Im übrigen gilt § 14, Abs.1 und 2 der Bezirkssatzung sinngemäß.

12. Die Geschäftsordnung des Bezirkes ist beim Jugendtag sinngemäß anzuwenden.

13. Vorstandsmitglieder des Bezirks können am Jugendtag teilnehmen.

 

§ 7 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Schwimmjugend und den Mitarbeitern (max.9 Personen insgesamt). Förderung des Sportes als gemeinnützig anerkannt sind.

2. Die Vorsitzenden der Schwimmjugend werden vom Jugendtag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die / der 1. Vorsitzende in den geraden Kalenderjahren, die / der 2. Vorsitzende in ungeraden Kalenderjahren. Die / der 1. Vorsitzende und / oder die / der 2. Vorsitzende vertreten die Schwimmjugend im Bezirk (siehe § 5).

3. Die von den Vorsitzenden vorgeschlagenen Mitarbeiter werden vom Vorstand des Bezirkes in den Jugendausschuss berufen; ihre Amtszeit endet mit dem Jugendtag.

4. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzung des Bezirks und dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.

5. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 8 Änderung der Jugendordnung

Anträge zur Änderung der Jugendordnung können von den Jugendabteilungen der Vereine und vom Jugendausschuss sowie vom Bezirksvorstand lt. § 6.10 gestellt werden. Änderungen der Jugendordnung können nur vom Jugendtag mit 3/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.



* Diese Jugendordnung wurde beim Jugendtag am 20. November 1999 in Haltern beschlossen. Beim Bezirkstag am 11. März 2000 in Herten
wurde die Jugendordnung bestätigt.

** Eingetragen mit der Bezirkssatzung beim Amtsgericht Münster unter Nr. .... am (Tag/Monat/Jahr).