Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Schwimmbezirk Nordwestfalen

§ 1       Geltungsbereich

  1. Der Vorstand des Schwimmbezirks Nordwestfalen e.V. (Sb-NW) – gibt sich die nachstehende Geschäftsordnung. Der Geschäftsverteilungsplan und die Finanzordnung sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsabläufe in den Organen und Gremien des Sb-NW, insbesondere die Durchführung von Versammlungen und Sitzungen. Sie ist für die Mitglieder des Vorstandes, der Fachausschüsse und Kommissionen, sowie für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder – soweit sie diese betrifft – bindend.
  3. Die Fachausschüsse und Kommissionen arbeiten selbständig im Rahmen der Satzung, der Ordnungen, der Beschlüsse des Bezirkstages und der Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes.

§ 2       Versammlungen, Sitzungen

  1. Der Bezirkstag (Mitgliederversammlung) und der Jugendtag (Jugendversammlung) sind verbandsöffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
  2. Alle übrigen Versammlungen und Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Versammlungsteilnehmer dies beschließen.
  3. Der Vorsitzende und die Vorsitzenden der Fachausschüsse können zu den von ihnen geleiteten Sitzungen im Einzelfall Sachverständige zuziehen, sofern die jeweilige Tagesordnung dies geboten erscheinen lässt. Zugezogene Sachverständige haben in den Sitzungen beratende Stimme.

§ 3       Einberufungen von Versammlungen und Sitzungen

  1. Die Einberufung des Bezirkstages richtet sich nach § 12 der Satzung.
  2. Die Einberufung des Jugendtages und der Sitzungen des Jugendausschusses sind in der Jugendordnung geregelt.
  3. Die Einberufung der übrigen Versammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist sollte 14-Tage nicht unterschreiten. Soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, werden die Zuständigkeiten für den Versand der Einladungen wie folgt festgelegt:
    1. zu Bezirkstagen erfolgt die Einladung gemäß § 12 der Satzung;
    2. zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende ein;
    3. zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen laden die jeweiligen Fachwarte bzw. berufenen Vorsitzenden ein;
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind über alle Versammlungen (das Wort Versammlungen schließt im Folgenden Sitzungen ein!) durch Überlassung einer Kopie der Einladung, der Tagesordnung und der Versammlungsniederschrift zu unterrichten.
  5. Die Tagesordnung des Bezirkstages ergibt sich aus § 11 der Satzung.

§ 4       Beschlussfähigkeit

Sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht, sind Versammlungen bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.

§ 5       Versammlungsleitung

  1. Der Bezirkstag (Mitgliederversammlung) und die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Bezirks geleitet. Falls der Vorsitzende verhindert ist, wird entsprechend dem Geschäftsverteilungsplanes verfahren.
  2. Falls bei Bezirkstagen Aussprachen und Beratungen anstehen, die den satzungsmäßigen Versammlungsleiter persönlich betreffen, übernimmt der ???? entsprechend § ???, Abs.  ??? des Geschäftsverteilungsplans, die Versammlungsleitung.
  3. Die Leitung des Jugendtages (Judendvollversammlung) und der Sitzungen des Jugendausschusses ist in der Jugendordnung geregelt.
  4. Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen werden von deren Vorsitzenden geleitet.
  5. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse einzelner Teilnehmer auf Zeit oder für die gesamte Dauer der Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
  6. Nach Eröffnung hat der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung festzustellen, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung zu prüfen und die Tagesordnung genehmigen zu lassen. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  7. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jedoch geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmt.

§ 6       Worterteilung und Rednerfolge

  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Der Versammlungsleiter kann anordnen, dass Wortmeldungen bzw. Aufnahmen in die Rednerliste schriftlich zu erfolgen haben.
  2. Das Wort in der Debatte erteilt der Versammlungsleiter. Die Erteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
  3. Teilnehmer an einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
  4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
  5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
  6. Beim Bezirkstag ist den Mitgliedern des Vorstandes auf Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Rednerliste, das Wort zu erteilen.

§ 7       Wort zur Geschäftsordnung

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

§ 8       Anträge

  1. Die Antragsberechtigung beim Bezirkstag ergibt sich aus § 13 der Satzung. Anträge an die anderen Organe und Gremien können stimmberechtigte und beratende Mitglieder stellen.
  2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorliegen.
  3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie müssen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Dringlichkeit zugelassen.
  5. Für satzungsändernde Anträge gelten die Bestimmungen des § 13 der Satzung.

§ 9       Dringlichkeitsanträge

Für Dringlichkeitsanträge an den Bezirkstag gelten die Bestimmungen des § 13 der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 10    Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit stellen.
  3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu  verlesen.
  4. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort.
  5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 11    Abstimmungen

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung unmissverständlich bekannt zu geben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  5. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder mit der Stimmkarte. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine schriftliche oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
  6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in  der Versammlungsniederschrift festzuhalten.
  7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf nicht mehr das Wort zur Sache erteilt werden. Bei Zweifel über die Abstimmung kann jedoch der Versammlungsleiter das Wort ergreifen und Auskunft erteilen.
  8. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  9. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung wiederholt werden, wenn ein solcher Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, schriftlicher oder namentlicher Form gerichtet sein.

§ 12    Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, in der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  2. Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen oder mit der Stimmkarte. Der Versammlungsleiter kann eine schriftliche oder namentliche Wahl anordnen. Er muss dies tun, wenn es von einem Stimmberechtigten beantragt wird.
  3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern der Mandatsprüfungskommission, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  4. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlausschuss eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
  5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie sich zur Wahl stellen; nach erfolgter Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie das Amt annehmen.
  6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für die Versammlungsniederschrift zu bestätigen.

§ 13    Versammlungsniederschrift

  1. Über alle Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die innerhalb von drei Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzustellen sind.
  2. Die Niederschrift von Bezirkstagen sind innerhalb von drei Wochen den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Mitgliedsvereinen an die Verwaltungsanschrift zu senden.
  3. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter, Niederschriften von Bezirkstagen zusätzlich vom Protokollführer zu unterschreiben.
  4. Versammlungsniederschriften gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14-Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung der Niederschrift erhoben worden ist. Als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach Aufgabe der Niederschrift in den Postversand.

§ 14    In-Krafttreten

Die Geschäftsordnung des Sb-NW tritt gemäß Beschluss der Sitzung des Vorstandes vom  30. Mai 2008 in Kraft