Satzung des Schwimmbezirk Nordwestfalen e.V.

gültige Fassung vom 19.07.2016

§ 1 Name und Sitz

Der Schwimmbezirk Nordwestfalen e.V. (nachstehend Schwimmbezirk genannt) wurde im Jahre 1947 gegründet. Sitz des Schwimmbezirkes ist Münster. Der Schwimmbezirk ist in das Vereinsregister unter Nr. 1852 beim Amtsgericht Münster eingetragen.

§ 2 Zweck des Schwimmbezirkes, Gemeinnützigkeit

  1. Der Schwimmbezirk ist der Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden Vereine in den Grenzen des Regierungsbezirkes Münster (nachfolgend Mitgliedsvereine genannt).
  2. Zweck des Schwimmbezirkes ist die Förderung: a) des Sports, insbesondere des Schwimm- und Wassersports; b) der öffentlichen Gesundheitspflege; c) der Jugendarbeit.
  3. Der Zweck des Schwimmbezirkes wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Organisation und Durchführung des gesamten Wettkampfbetriebs auf der Schwimmbezirksebene; b) die Pflege und Weiterentwicklung des: Schwimmens, Wasserspringens, Wasserballspiels, Synchronschwimmens und des Rettungsschwimmens; c) das Eintreten für einen dopingfreien Schwimmsport und das Unterstützen, sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener, leistungssteigender Mittel zu unterbinden. d) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern, sowie Kampfrichtern; e) die Entwicklung fachlicher Angebote im Breitensport und gesundheitsorientierten Sport sowie die Förderung des Schwimmsports in Schule und Verein, f) die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeit, g) die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Mitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig ist, h) Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen im Sport.
  4. Der Schwimmbezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Schwimmbezirkes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schwimmbezirkes.
  6. Die Satzungsämter des Schwimmbezirkes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Zuwendungen im Rahmen von § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz und die Zahlung von sonstigen Aufwandsentschädigungen, insbesondere für die ihnen entstehenden Reise-, Telefon-, Büromaterial- und sonstigen Bürokosten sind hiervon nicht betroffen. Diese können als angemessene Pauschale gezahlt werden. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Schwimmbezirkes.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schwimmbezirkes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Schwimmbezirk ist eine Untergliederung des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (nachstehend LSV (Landesschwimm-Verband) genannt)). Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann er Mitglied in weiteren Verbänden und Organisationen sein.

§ 5 Gliederungen des Schwimmbezirkes

A. Grundsätze

  1. Im Gebiet des Schwimmbezirkes können auf Antrag eines Mitglieds Schwimmkreise gebildet werden.
  2. Der Schwimmbezirk ist zivil- und steuerrechtlich selbstständig. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und der des LSV wahr. Der Schwimmbezirk ist rechtlich ein eigenständiger Verein nach § 21 BGB und in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Für die Mitgliedsvereine gelten die Vorschriften dieser Satzungen entsprechend, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
  4. Die Satzungen der Mitgliedsvereine und der untergliederten Schwimmkreise, sowie deren weitere Regelungen dürfen dieser Satzung, den Ordnungen und den bindenden Beschlüssen der Organe des Schwimmbezirkes nicht widersprechen.

B. Arbeitsweise

  1. Der Schwimmbezirk, seine Mitgliedsvereine und die Schwimmkreise arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
  2. Dementsprechend haben die Mitgliedsvereine und die Schwimmkreise insbesondere dem Schwimmbezirk unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
    1. deren drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung;
    2. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
    3. Schwimmbezirk schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, und Mitglieder der Mitgliedsvereine;
  3. In den Fällen nach Absatz 2 hat der Schwimmbezirk das Recht, sich über alle Angelegenheiten zu unterrichten und im Einzelfall erforderliche Prüfungen einzuleiten.

C. Umgliederung des Schwimmbezirkes

  1. Über die Umgliederung, sowie die gebietliche Neuordnung des Schwimmbezirkes berät der Bezirkstag und leitet sein Votum dem Verbandstag des LSV zur Endscheidung zu.
  2. Vor einer Beschlussfassung des Bezirkstages sind die Betroffenen anzuhören.

D. Mitglieder des Schwimmbezirkes

Mitglieder des Schwimmbezirkes sind die Mitgliedsvereine des Schwimmbezirkes, die ihren Sitz im Gebiet des Schwimmbezirkes haben. Die Mitglieder des Schwimmbezirks erwerben ihre Mitgliedschaft gleichzeitig mit der Aufnahme in den LSV und behalten diese im Schwimmbezirk auch im Falle der Auflösung des LSV.

E. Aufgaben und Zuständigkeiten des Schwimmbezirkes

Aufgabe des Schwimmbezirkes ist es, die Mitgliedsvereine und die Schwimmkreise bei ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen und die Maßnahmen und Aktivitäten des LSV in seinem Gebiet durchzuführen.

F. Kassen, Finanzwesen und Steuern

  1. Der Schwimmbezirk verfügt über eigene Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen, Bußgelder etc.) sowie über Haushaltsmittel, die ihm zur Verwaltung vom LSV im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen werden. Die vom LSV zugewiesenen Haushaltsmittel werden jährlich neu vom LSV festgesetzt und beschlossen. Neben den festgesetzten Mitgliedsbeiträgen kann der Schwimmbezirk eigene Gebühren, Umlagen und Bußgelder von seinen Mitgliedsvereinen und Schwimmkreise erheben.
  2. Der Schwimmbezirk führt eine eigene Kasse und Konten. Diese unterliegen der jährlichen Prüfung durch den kassenprüfenden Mitgliedsverein. Soweit es sich um vom LSV zugewiesene Haushaltsmittel handelt, unterliegen diese der laufenden und jährlichen Prüfung durch den LSV.
  3. Der Schwimmbezirk entscheidet selbstständig über die Verwendung und den Einsatz der ihm zufließenden Mittel unter Beachtung der zuwendungsrechtlichen Vorgaben des LSV.
  4. Der Schwimmbezirk stellt die Beachtung und Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten im Sinne der Abgabenordnung sicher, gibt die erforderlichen Steuererklärungen ab und führt etwaige Steuern an das zuständige Finanzamt ab.
  5. Der Schwimmbezirk ist verpflichtet, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu erfüllen und die Gemeinnützigkeit dauerhaft sicherzustellen. Im Falle des Verlustes der Gemeinnützigkeit des Schwimmbezirks erhält dieser keine Zuwendungen oder Leistungen des LSV und wird aus dem LSV ausgeschlossen.

G. Sanktionen bei Satzungsverstößen

Die Rechte der Mitgliedsvereine und Schwimmkreise, die ihren Pflichten gegenüber dem Schwimmbezirk gemäß dieser Satzung, trotz zweimaliger Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand des Schwimmbezirkes nicht nachkommen, ruhen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen. Das Ruhen ist nach Anhörung des Mitgliedsvereines oder Schwimmkreises durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands des Schwimmbezirkes festzustellen und im amtlichen Organ oder auf der Homepage des Schwimmbezirkes zu veröffentlichen

§ 6 Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Schwimmbezirkes können ins Vereinsregister eingetragene Mitgliedsvereine gem. § 2 Abs. 1 werden, soweit sie den Schwimmsport durch sportliche Aktivitäten für ihre Mitglieder unmittelbar fördern und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder des Schwimmbezirkes können Mitgliedsvereine und andere Organisationen werden, die den Schwimmsport und die öffentliche Gesundheitspflege mittelbar, u.a. durch den Betrieb eines Bades, fördern und als gemeinnützig anerkannt sind.
  3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich über den LSV zu erfolgen. Mit dem Antrag sind die Satzung des beantragenden Vereins, der ausgefüllte Bestandserhebungsbogen, ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports vorzulegen. Außerdem ist die festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen.
  4. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium des LSV im Einvernehmen mit dem Vorstand des Schwimmbezirkes. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder wird analog durch den Verbandsbeirat verfahren.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des Schwimmbezirkes teilzunehmen. Ordentliche Mitgliedsvereine haben das Recht, an allen sportlichen Veranstaltungen nach den Wettkampfbestimmungen teilzunehmen.
  2. Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht, den Schwimmbezirk bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse des Bezirkstages durchzuführen sowie das amtliche Organ des Deutschen Schwimm-Verbandes regelmäßig zu beziehen.
  3. Der Mitgliederbestand vom 1.1. des laufenden Jahres ist jeweils zum 31.1. des laufenden Jahres von den ordentlichen Mitgliedsvereinen an die Geschäftsstelle des LSV zu melden. Danach erfolgt die Beitragsberechnung für das laufende Jahr. Mitgliedsvereine, die nach dem 30. Juni des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag für das Aufnahmejahr
  4. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Veränderungen der Postanschrift und der e-mail-Adresse, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit unter Vorlage des gültigen Freistellungsbescheides sowie den Beschluss über ihre 4 Auflösung unverzüglich der Geschäftsstelle des LSV und auch dem Geschäftsführer des Schwimmbezirkes anzuzeigen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Schwimmbezirk erlischt:
    1. durch Auflösung des Mitgliedsvereines,
    2. durch Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB,
    3. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Mitgliedsverein gem. § 42 BGB,
    4. durch Austritt, der zum Ende jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
    5. durch Verlust der Gemeinnützigkeit,
    6. durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Schwimmbezirk und dem LSV ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise verbandsschädigend bzw. bezirksschädigend verhält oder sonst gegen wichtige Interessen verstößt.
  3. Der Ausschluss soll insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Satzung, Ordnungen oder bindende Beschlüsse der Organe verstoßen worden ist. Weiterhin ist ein Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag, Gebühren, Umlagen, oder Bußgelder nicht gezahlt hat.

§ 9 Beiträge

  1. Ordentliche Mitgliedsvereine haben einen Mitgliedsbeitrag an den Schwimmbezirk zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Bezirkstag. Der Mitgliedsbeitrag kann als Pro-Kopf-Beitrag entsprechend der Mitgliederzahlen der Mitgliedsvereine und / oder als Grundbeitrag pro Verein erhoben werden. Der Bezirkstag kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen, beschließen. Umlagen können zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs des Schwimmbezirkes erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf pro Mitgliedsverein 30% seines Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
  2. Außerordentliche Mitgliedsvereine haben einen Mitgliedsbeitrag an den Schwimmbezirk zu entrichten, über dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes des Schwimmbezirkes der Bezirkstag entscheidet.
  3. Der Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen sind spätestens bis zum Ende des ersten Quartals, bei Mitgliedsvereinen, die nach dem 1. Quartal aufgenommen werden, spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung an den LSV zu entrichten.
  4. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages, Gebühren, einer Umlage oder Bußgelder an den Schwimmbezirk über sechs Wochen hinaus im Verzug sind, ruhen bis zur Zahlung die Verbandsrechte für den Bereich des Schwimmbezirkes.

§ 10 Organe

Die Organe des Schwimmbezirkes sind:

  1. der Bezirkstag,
  2. der Bezirksvorstand
  3. die Schwimmjugend

§ 11 Bezirkstag

  1. Der Bezirkstag ist das allein satzungsgebende Organ des Schwimmbezirkes.
  2. Die Angelegenheiten des Schwimmbezirkes werden durch Beschluss des Bezirkstages geregelt. Dieser bestimmt die Regeln der Bezirksarbeit. Der Bezirkstag besteht aus den Delegierten und sonstigen Stimmberechtigten nach § 15. 5
  3. Der Bezirkstag findet jährlich statt. Den Tagungsort bestimmt der Bezirkstag, andernfalls der Bezirksvorstand. Die Mitglieder haben die Pflicht, an dem Bezirkstag teilzunehmen. Mitglieder, die nicht am Bezirkstag teilnehmen können, haben ihr Stimmrecht schriftlich zu übertragen; nicht vertretene Mitglieder haben ein vom Bezirkstag festgesetztes Bußgeld zu zahlen.
  4. Der Bezirkstag ist u. a. zuständig für:
    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
    2. Wahl der Mandatsprüfungskommission,
    3. Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstands,
    4. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    5. Feststellung der Jahresrechnung des Vorjahres,
    6. Entgegennahme des Berichts der Mandatsprüfungskommission.
    7. Entlastung des Bezirksvorstandes,
    8. Genehmigung des vom Bezirksvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
    9. Beschlussfassung über Anträge,
    10. Wahl der Vorstandspositionen gemäß § 16.2 der Satzung,
    11. Wahl des ausrichtenden Vereins für den nächsten Bezirkstag
    12. Wahl des kassenprüfenden Vereins,

§ 12 Einberufung des Bezirkstages

  1. Der Bezirkstag ist vom Bezirksvorsitzenden mindestens acht Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im „Amtlichen Organ des DSV“ und auf der Homepage des Schwimmbezirkes einzuberufen.
  2. Ein außerordentlicher Bezirkstag kann jederzeit vom Bezirksvorsitzenden auf Beschluss des Bezirksvorstandes unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen werden. Er muss innerhalb von fünf Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitgliedsvereine dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Bezirksvorsitzenden beantragt.

§ 13 Anträge zum Bezirkstag

  1. Anträge zum Bezirkstag können: - von dem Bezirksvorstand, - von den Fachausschüssen, - von der Schwimmjugend - und den Mitgliedsvereinen gestellt werden. Anträge müssen sechs Wochen vor dem Bezirkstag dem Bezirksvorsitzenden schriftlich mit einer Begründung zugegangen sein.
  2. Zusatz- und Dringlichkeitsanträge müssen spätestens vor Beginn des Bezirkstages dem Bezirksvorstand und den Mitgliedsvereinen vorliegen, falls sich die Notwendigkeit der Antragstellung nicht erst aus dem Verlauf des Bezirkstages ergibt.
  3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist beschlussfähig.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge vorliegen und auf der Tagesordnung stehen. 6
  3. Über den Verlauf des Bezirkstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Näheres regelt die vom Bezirksvorstand zu erlassende Geschäftsordnung

§ 15 Stimmrecht auf dem Bezirkstag

  1. Sitz und Stimme auf dem Bezirkstag haben:
    1. die ordentlichen Mitgliedsvereine, die durch Delegierte auf dem Bezirkstag vertreten werden;
    2. die außerordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme;
    3. die Mitglieder des Bezirksvorstandes, die Ehrenmitglieder des Schwimmbezirkes mit je einer Stimme, die nicht übertragbar ist und persönlich ausgeübt werden muss. Die Delegierten nach Abs. a + b haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
  2. Die Mitgliedsvereine können gemäß § 11, Abs. 3 ihre Stimmen auf einen anderen Mitgliedsverein schriftlich übertragen und diesen mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Eine Übertragung auf ein Mitglied des Bezirksvorstandes ist ebenfalls möglich.
  3. Die Stimmenzahl ergibt sich aus der Zahl der Vereinsmitglieder mit Stand 1. Januar des vorausgehenden Geschäftsjahres, für die die Mitgliedsvereine Beiträge gezahlt haben. Für Mitgliedsvereine, die im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres eingetreten sind, ergibt sich die Stimmenzahl aus der Zahl der Vereinsmitglieder am Eintrittsdatum. Auf je angefangene 100 Vereinsmitglieder entfällt eine Stimme

§ 16 Wahlen

  1. Der Bezirkstag wählt den Bezirksvorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben. Weibliche Inhaber von Ämtern führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
  2. Die Wahlen zum Bezirksvorstand erfolgen in “geraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1: a-d-f-h-j; in den „ungeraden Kalenderjahren“ zu den Positionen § 18 Abs. 1: b-c-e-g-i-k. Die Wahl der Vorsitzenden der Schwimmjugend regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist beim Bezirkstag bekanntzugeben. Das Landesschiedsgericht im Schwimmbezirk wird vom Bezirkstag auf die Dauer von zwei Jahren in den geraden Kalenderjahren gewählt.
  3. Die vom Bezirkstag gewählten Amtsinhaber treten das Amt mit dem Ende des Bezirkstages an. Die bisherigen Amtsinhaber bleiben bis dahin im Amt.
  4. Der Bezirkstag kann auf Antrag des Bezirksvorstandes einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder ernennen. Der Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.

§ 17 Geschäftsführender Bezirksvorstand

  1. Der Geschäftsführende Bezirksvorstand führt und leitet den Schwimmbezirk und ist zuständig für die Geschäftsführung. Über alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Den Geschäftsführenden Bezirksvorstand bilden der:
    1. Bezirksvorsitzende
    2. stellvertretende Bezirksvorsitzende
    3. Bezirkskassenwart,
    4. Bezirksgeschäftsführer.
  3. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 7 Bezirkskassenwart von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Bezirksvorsitzende verhindert ist.
  4. Der Geschäftsführende Bezirksvorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er hat die Beschlüsse des Bezirkstages umzusetzen und verwaltet das Bezirksvermögen. Der Geschäftsführende Bezirksvorstand erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen, soweit die Zuständigkeit nach dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist . Der Geschäftsführende Bezirksvorstand stellt die Aufgaben und Pflichten des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz sicher. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht deren Bestandteil.
  5. Der Geschäftsführende Bezirksvorstand übt im Schwimmbezirk die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus. Er entscheidet über Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Schwimmbezirk, sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse.
  6. Die Rechnungslegung gegenüber dem Bezirkstag erfolgt durch den Bezirkskassenwart, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Schwimmbezirkes, den Tätigkeitsbericht des Geschäftsführenden Bezirksvorstands über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Schwimmbezirkes und des Ausweises der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen, über deren Bildung der Bezirkstag endgültig beschließt.
  7. Der Geschäftsführende Bezirksvorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bezirksvorsitzenden.
  8. Die interne Aufgabenverteilung legt der Geschäftsführende Bezirksvorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Mitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).

§ 18 Vorstand

  1. Der Bezirksvorstand besteht aus:
    1. dem Bezirksvorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
    3. Bezirkskassenwart
    4. dem Bezirksgeschäftsführer
    5. dem Fachwart Breiten-, Freizeit-und Gesundheitssport
    6. dem Fachwart Öffentlichkeitsarbeit
    7. dem Fachwart Schwimmen
    8. dem Fachwart Synchronschwimmen
    9. dem Fachwart Verein & Schule
    10. dem Fachwart Wasserball
    11. dem Fachwart Wasserspringen
    12. den Vorsitzenden der Schwimmjugend
    13. den Ehrenvorsitzenden

      Die Mitglieder des Bezirksvorstandes tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
       
  2. Aufgabe des Vorstands ist die Vertretung des Schwimmbezirkes nach innen und außen:
    1. - die Führung des Schwimmbezirkes in spartenübergreifenden Belangen 8
    2. - die Zuständigkeitsbereiche zwischen dem Bezirksvorsitzwenden und dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden werden durch den geschäftsf. Bezirksvorstand festgelegt und in der Geschäftsordnung des Schwimmbezirkes festgeschrieben.
    3. - die Durchführung der Beschlüsse des Schwimmbezirkstages,
    4. - die Beachtung der Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Schwimmbezirkes, des LSV und des DSV.
    5. - Bei Bedarf können Aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
  3. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu den Sitzungen des Vorstands werden gemäß § 20 berufene Beauftragte eingeladen, wenn deren Belange auf der Tagesordnung stehen. Über alle Sitzungen des Bezirksvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Bezirksvorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das verwaiste Amt bis zum nächsten Bezirkstag kommissarisch zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn auf dem Bezirkstag ein Amt nicht besetzt werden kann.

§ 19 Fachsparten

  1. Der Schwimmbezirk bildet folgende Fachsparten:
    1. die Fachsparte Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport (B – F – G);
    2. die Fachsparte Schwimmen;
    3. die Fachsparte Synchronschwimmen; - die Fachsparte Verein & Schule
    4. die Fachsparte Wasserspringen;
    5. die Fachsparte Wasserball;

      Über die Bildung weiterer oder die Auflösung bestehender Fachsparten entscheidet der Bezirkstag.
       
  2. Vorstandsmitglieder können an Sitzungen der Fachsparten teilnehmen. Der Bezirksvorsitzende des Schwimmbezirkes bzw. sein bestellter Vertreter hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.
  3. Die Fachsparten führen und verwalten sich selbst. Die jeweiligen Fachwarte sind für die Belange der Fachsparte verantwortlich; sie sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die Fachsparten dürfen nur im Rahmen des Haushaltsplans und der damit freigegebenen Mittel und Aktivitäten und unter Beachtung der Zuständigkeit des Geschäftsführenden Bezirksvorstands nach § 17 Absatz 5 handeln. Zur Durchführung der Aufgaben der Fachsparte können die Fachwarte dem Bezirksvorstand ehrenamtlich tätige Sachbearbeiter und Sachbereichsausschüsse zur Berufung, bzw. Bildung vorschlagen. Bei Abberufungen wird wie bei der Berufung verfahren. Ihre Amtszeit endet mit dem Bezirkstag. In den Fachausschüssen hat jedes Mitglied des Fachausschusses eine Stimme.
  4. Beschlüsse der Fachsparten sind dem Bezirksvorstand zur Kenntnis zu geben. Soweit Beschlüsse die Satzung berühren oder finanzielle, über das jeweilige Budget der Fachsparte hinausgehende Auswirkungen haben, sind sie vom Bezirksvorstand zu genehmigen. Das Nähere regelt die vom Bezirksvorstand zu erlassende Finanzordnung.
  5. Die Fachsparten tagen mindestens einmal jährlich. Sie haben u.a. die Aufgabe, in der jeweiligen Fachsparte die fachliche Verbindung und Zusammenarbeit zu dem LSV und den im Schwimmbezirk untergliederten Schwimmkreise sicher zu stellen und über grundlegende Angelegenheiten der Fachsparte zu beschließen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Festlegung der amtlichen Wettkampfveranstaltungen,
    2. Beratung und Festlegung geplanter Lehrgänge und Wettkampfmaßnahmen,
    3. Beratung der Meldegelder und Gebühren,
    4. Beratung möglicher WB-Änderungen,
    5. Abstimmung der Ausbildungsinhalte zwischen dem LSV und dem Schwimmbezirk in der Lizenzausbildung,
    6. Beratung von Vorschlägen zur Fortschreibung des Leistungssportkonzepts im LSV, 9
    7. Beratung von Vorschlägen zu den Regionalkonzepten im LSV,
    8. Beratung der Jahresrechnung und des Entwurf des Haushaltsplans der Fachsparte für das Folgejahr.

      In der Fachsparte Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport gilt die Aufgabenbeschreibung entsprechend ihrer Aufgabenstellung sinngemäß.
       
  6. Über alle Sitzungen der Fachsparten und deren Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 20 Weitere Ausschüsse, Arbeitsgruppen, Beauftragte

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schwimmbezirkes kann der Bezirksvorstand Ausschüsse und/oder Arbeitsgruppen und/oder Beauftragte berufen.

§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / Gnadenwesen

  1. Für die Schlichtung von Verbandsstreitigkeiten sind Schiedsgerichte zuständig. Dazu wählt der Bezirkstag in den geraden Kalenderjahren das Landesschiedsgericht im Schwimmbezirk Nordwestfalen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Grundlage dafür ist die Rechtsordnung des DSV in der jeweils gültigen Fassung, die Teil der Satzung ist.
  3. Bei Streitigkeiten über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen findet die Anti-Doping-Ordnung und die AntiDoping-Schiedsgerichts-Verfahrensordnung des DSV in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das Gnadenrecht wird durch den Gnadenausschuss des LSV ausgeübt. Das Nähere regelt die Gnadenordnung des LSV.

§ 22 Schwimmjugend des Schwimmbezirkes

  1. Die Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine bilden die Schwimmjugend des Schwimmbezirkes. Zur Schwimmjugend gehören alle Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine bis zum 27. Lebensjahr
  2. Die Schwimmjugend des Schwimmbezirkes ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder-und Jugendhilfe.
  3. Die Schwimmjugend des Schwimmbezirkes führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Schwimmbezirkes zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Schwimmbezirkes.
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Schwimmbezirkes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  5. Die Jugendordnung wird vom Bezirksjugendtag des Schwimmbezirkes beschlossen und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  6. Die Jugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirkstages.
  7. Die Vorsitzenden der Schwimmjugend des Schwimmbezirkes sind in ihrer Funktion kraft Amtes Mitglied des Bezirksvorstandes.

§ 23 Prüfung des Finanzwesens

1. Die Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt und beinhaltet die gesamte Prüfung der Geschäftsführung des Schwimmbezirkes und Schwimmkreise, soweit es sich hier um vom Schwimmbezirk zugewiesene Haushaltsmittel handelt, sowie der Schwimmjugend.

2. Zur Durchführung der Rechnungsprüfung wählt der Bezirkstag auf die Dauer von einem Jahr einen das Finanzwesen prüfenden Verein der mindestens zwei Rechnungsprüfer beruft. Diese dürfen nicht Mitglied des Bezirksvorstandes oder ein anderes Amt im Schwimmbezirk wahrnehmen.

3. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Aufgabe, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schwimmbezirkes sowie die Mittelverwendung der vom LSV und den Schwimmkreisen zugewiesenen Mittel hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns zu prüfen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Prüfung von einzelnen Vorgängen und Verträgen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, auch anlassbezogen im Einzelfall und ohne Vorankündigung Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen.

4. Die Rechnungsprüfer legen ihre jährlichen Abschlussberichte dem Bezirksvorstand vor. Dieser legt den Abschlussbericht dem Bezirkstag als Grundlage für die jährliche Entlastung vor.

§ 24 Ehrungen

Der Bezirksvorstand kann Mitgliedern der Mitgliedsvereine oder anderen Personen in Anerkennung und Würdigung ihrer Arbeit und Förderung des Schwimmsports oder aufgrund ihrer sportlichen Leistungen zur Auszeichnung durch den LSV vorschlagen. Näheres regelt die Ehrungsordnung des LSV.

§ 25 Auflösung des Schwimmbezirkes

  1. Die Auflösung des Schwimmbezirkes kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Bezirkstag dem LSV vorgeschlagen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsvereine vertreten sind und die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
  2. Falls die erforderliche Zahl für die Anwesenheit der Mitgliedsvereine nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich ein neuer Bezirkstag einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Schwimmbezirkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schwimmbezirkes an LSV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.